Neuer Ortsvorsteher?

Unser Ortsvorsteher hat mit Wirkung zum 30.09.2025 sein Amt niedergelgt. Daraus resultiert, sofern sich Kandidaten finden, eine Neuwahl am 30.11.2025 stattfindet. Sollte sich kein Bewerber finden oder kein Bewerber die erforderliche Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen (Stichwahl 14.12.), muss der Orstsbeirat aus seiner Mitte eine Person wählen. Kann auch auf diesem Weg keine Ortsvorsteherin/ kein Ortsvorsteher gefunden werden, wird von der Kreisverwaltung ein Bevollmächtigter eingesetzt.



Bekanntmachung des Tages der Wahl der Ortsvorsteherin / des Ortsvorstehers im Ortsbezirk Dierdorf-Giershofen und über die Einreichung von Wahlvorschlägen

I.

Am Sonntag, dem 30. November 2025, findet die Wahl der Ortsvorsteherin / des Ortsvorstehers im Ortsbezirk Dierdorf-Giershofen statt.

Eine etwa notwendig werdende Stichwahl wird am Sonntag, dem 14. Dezember 2025, durchgeführt.

Aufgrund des § 62 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und des § 74 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortsvorsteherin / des Ortsvorstehers im Ortsbezirk Dierdorf-Giershofen auf.

II.

Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Parteien und Wählergruppen können auch eine gemeinsame Bewerberin oder einen gemeinsamen Bewerber in einem gemeinsamen Wahlvorschlag benennen.

Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter des Ortsbezirks Giershofen, Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten des Ortsbezirks Giershofen einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustellen.

Eine gemeinsame Bewerberin oder ein gemeinsamer Bewerber kann auch in geheimer Abstimmung einer gemeinsamen Versammlung von wahlberechtigten Mitgliedern/Anhängerinnen und Anhängern/Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Parteien und Wählergruppen gewählt werden.

Eine Partei, die unter § 16 Abs. 4 KWG fällt, muss spätestens am 54. Tag vor der Wahl, das ist am 07.10.2025, bis 18.00 Uhr bei dem Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz, Mainzer Straße 14-16, 56130 Bad Ems, die Teilnahme an der Wahl anzeigen und ihre Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteiengesetzes nachweisen. Dies entfällt, wenn die entsprechende Bestätigung zur Wahl der derzeitigen Vertretungskörperschaft eingereicht worden war.

III.

Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die den Wahlvorschlag unterstützen, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften), soweit die Wahlvorschlagsträger nicht nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.

Die Wahlvorschlagsträger sind für die Beibringung einer ausreichenden Zahl gültiger Unterstützungsunterschriften ausschließlich selbst verantwortlich. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.

In einem Wahlvorschlag zur Wahl der Ortsvorsteherin / des Ortsvorstehers darf nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden.

Der Wahlvorschlag muss von mindestens 25 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft, bedarf es keiner Unterstützungsunterschriften.

IV.

Der vollständig unterzeichnete Wahlvorschlag soll mit den erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig dem zuständigen Wahlleiter, Marktstraße 4, 56269 Dierdorf, oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf, Neuwieder Straße 7, 56269 Dierdorf, Raum 213, eingereicht werden.

Die Einreichungsfrist läuft am 48. Tag vor der Wahl ab, das ist am Montag, dem 13. Oktober 2025, 18.00 Uhr.

V.

Vordrucke für Wahlvorschlag, Niederschrift über die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers, Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers und Bescheinigung der Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers sind bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung Dierdorf gegen Kostenerstattung erhältlich.

Amtliche Formblätter für die Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung von der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter und von der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung kostenfrei abgegeben.

Dierdorf, den 11. September 2025
Ulrich Schreiber, Stadtbürgermeister
als Wahlleiter
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